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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 2b : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 2b

17 ¹ Die Anstalt kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Beteiligungen

Unternehmungen beteiligen.

2 Die Anstalt kann Rückversicherungsverträge abschliessen, sich

an Schadenpools und an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen.

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