862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 2b : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 2b
17 ¹ Die Anstalt kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Beteiligungen
Unternehmungen beteiligen.
2 Die Anstalt kann Rückversicherungsverträge abschliessen, sich
an Schadenpools und an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen.