862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 2a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 2a
16 ¹ Die Anstalt gewährt Beiträge an die Kosten des Feuer- Beiträge
lösch- und Feuerwehrwesens.
2 Sie kann für Massnahmen zum Gebäudeschutz Beiträge an Eigen-
tümer von bestehenden versicherten Gebäuden mit erhöhter Elementar-
schadengefahr ausrichten, sofern die Massnahmen das Schadenpoten-
zial für versicherte Elementarschäden wesentlich verringern.