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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 2a : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 2a

16 ¹ Die Anstalt gewährt Beiträge an die Kosten des Feuer- Beiträge

lösch- und Feuerwehrwesens.

2 Sie kann für Massnahmen zum Gebäudeschutz Beiträge an Eigen-

tümer von bestehenden versicherten Gebäuden mit erhöhter Elementar-

schadengefahr ausrichten, sofern die Massnahmen das Schadenpoten-

zial für versicherte Elementarschäden wesentlich verringern.

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