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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 28 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 28

1 Bei in Ausführung begriffenen Bauten gelten die veran- d. Bei in

schlagten Baukosten als Versicherungswert.

Ausführung

2 Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten gelten die

begriffenen

Baukosten unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile als Ver-

Bauten und

sicherungswert des geänderten Gebäudeteils.

wesentlichen

Änderungen

an bestehenden

Bauten

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