862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 28 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 28
1 Bei in Ausführung begriffenen Bauten gelten die veran- d. Bei in
schlagten Baukosten als Versicherungswert.
Ausführung
2 Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten gelten die
begriffenen
Baukosten unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile als Ver-
Bauten und
sicherungswert des geänderten Gebäudeteils.
wesentlichen
Änderungen
an bestehenden
Bauten