Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 27 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27

Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die Anstalt die c. Bei Änderung

Versicherungswerte ohne neue Schätzung für alle Gebäude dem neuen der Baukosten

Stand der Baukosten an.

← Art. 26 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) Art. 28 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.IV.Nr.0012.201 · zh (§ 27 GebVG)
Insurance Valuation Dispute Over Construction Cost Assessment
Cited regarding the institution's duty to adjust insurance values for all buildings if construction costs change significantly.