862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 26 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 26
Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung in-
folge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, so werden
die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt.
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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1