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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 26 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 26

Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung in-

folge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, so werden

die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt.

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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

862.1

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