Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 24 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 24

10 1 In jeder Gemeinde finden jährlich Revisionsschätzungen

statt. Die Anstalt schätzt jedes Gebäude in der Regel nach 15 Jahren

seit der letzten Schätzung neu.

2 Die Anstalt kann ein Gebäude jederzeit, insbesondere wenn eine

Unter- oder Überversicherung vermutet wird, neu schätzen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.IV.Nr.0012.201 · zh (§ 24 Abs. 1 GebVG)
Insurance Valuation Dispute Over Construction Cost Assessment
Cited to explain the purpose of revision assessments, which ensure insurance coverage is maintained over time.