862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 24 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 24
10 1 In jeder Gemeinde finden jährlich Revisionsschätzungen
statt. Die Anstalt schätzt jedes Gebäude in der Regel nach 15 Jahren
seit der letzten Schätzung neu.
2 Die Anstalt kann ein Gebäude jederzeit, insbesondere wenn eine
Unter- oder Überversicherung vermutet wird, neu schätzen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.IV.Nr.0012.201 · zh (§ 24 Abs. 1 GebVG)
Insurance Valuation Dispute Over Construction Cost Assessment
Cited to explain the purpose of revision assessments, which ensure insurance coverage is maintained over time.