Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 23 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 23

1 Die Anstalt führt auf Verlangen des Gebäudeeigentümers

Schätzungen durch.10

2 Der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an

bestehenden Bauten verpflichtet, der Anstalt nach Vollendung der

Bauarbeiten ein schriftliches Schätzungsgesuch einzureichen.

3 Er kann im übrigen jederzeit ein solches Gesuch einreichen, wenn

er eine neue Schätzung wünscht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.IV.Nr.0012.201 · zh (§§ 23 f. GebVG)
Insurance Valuation Dispute Over Construction Cost Assessment
Cited to explain that case-specific revision assessments are carried out upon request or ex officio, typically every 15 years or when under- or over-insurance is suspected.