862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 23 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 23
1 Die Anstalt führt auf Verlangen des Gebäudeeigentümers
Schätzungen durch.10
2 Der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an
bestehenden Bauten verpflichtet, der Anstalt nach Vollendung der
Bauarbeiten ein schriftliches Schätzungsgesuch einzureichen.
3 Er kann im übrigen jederzeit ein solches Gesuch einreichen, wenn
er eine neue Schätzung wünscht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.IV.Nr.0012.201 · zh (§§ 23 f. GebVG)
Insurance Valuation Dispute Over Construction Cost Assessment
Cited to explain that case-specific revision assessments are carried out upon request or ex officio, typically every 15 years or when under- or over-insurance is suspected.