862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 22 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 22
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden, die unmittel-
bar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Über-
schallknall, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivil-
schutzorganisationen, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche
oder kriegerische Ereignisse verursacht werden.
Schäden infolge
ausserordent-
licher Ereignisse
Anordnung
der Schätzung
a. Auf Verlangen
des Eigentümers
b. Von Amtes
wegen
Feststellung der
Versicherungs-
werte
a. Arten
b. Bei Teil-
abbruch oder
Teilschaden
V. Schätzung und Versicherungswerte