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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 22 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 22

Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden, die unmittel-

bar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Über-

schallknall, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivil-

schutzorganisationen, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche

oder kriegerische Ereignisse verursacht werden.

Schäden infolge

ausserordent-

licher Ereignisse

Anordnung

der Schätzung

a. Auf Verlangen

des Eigentümers

b. Von Amtes

wegen

Feststellung der

Versicherungs-

werte

a. Arten

b. Bei Teil-

abbruch oder

Teilschaden

V. Schätzung und Versicherungswerte

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