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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 21 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 21

1 Erdbebenschäden sind versichert, wenn das Beben min- Erdbeben-

destens den Stärkegrad VII nach der Seismischen Intensitätsskala von schäden

Medvedev-Sponheuer-Karnik (1964) erreicht.

2 Diese Schäden werden ausschliesslich aus einem besonderen

Fonds der Anstalt gedeckt.8

1.4.20-108

5

862.1

Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

3 Zur Äufnung des Fonds wird von den Versicherten jährlich ein

Zuschlag zur ordentlichen Prämie von 0,05% der Versicherungssumme

erhoben.

4 Erreicht der Fonds die Höhe von 0,6% des Versicherungskapitals,

wird die Äufnung eingestellt.

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