862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 21 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 21
1 Erdbebenschäden sind versichert, wenn das Beben min- Erdbeben-
destens den Stärkegrad VII nach der Seismischen Intensitätsskala von schäden
Medvedev-Sponheuer-Karnik (1964) erreicht.
2 Diese Schäden werden ausschliesslich aus einem besonderen
Fonds der Anstalt gedeckt.8
1.4.20-108
5
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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
3 Zur Äufnung des Fonds wird von den Versicherten jährlich ein
Zuschlag zur ordentlichen Prämie von 0,05% der Versicherungssumme
erhoben.
4 Erreicht der Fonds die Höhe von 0,6% des Versicherungskapitals,
wird die Äufnung eingestellt.