862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 2
17 ¹ Die Anstalt versichert die Gebäude im Kanton gegen Aufgaben
Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden.
2 Sie besorgt aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften den
Brandschutz und das Feuerwehrwesen, soweit diese Aufgaben staat-
lichen Organen obliegen.
3 Sie kann die Elementarschadenprävention bei Gebäuden wahr-
nehmen.