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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 2

17 ¹ Die Anstalt versichert die Gebäude im Kanton gegen Aufgaben

Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden.

2 Sie besorgt aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften den

Brandschutz und das Feuerwehrwesen, soweit diese Aufgaben staat-

lichen Organen obliegen.

3 Sie kann die Elementarschadenprävention bei Gebäuden wahr-

nehmen.

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