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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 18 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 18

1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstan- Feuerschäden

den sind durch

1. Feuer, Rauch oder Hitze,

2. elektrische Energie,

3. Blitzschlag mit oder ohne Zündung,

4. Explosion und Sprengung, bei letzterer nur, soweit von einem Drit-

ten ein Ersatz nicht erhältlich ist,

5. abstürzende Luftfahrzeuge und andere Flugkörper oder Luft-

fracht, soweit von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist.

2 Nicht versichert sind Sengschäden, die nicht auf ein versichertes

Schadenereignis zurückzuführen sind, sowie Abnützungs- und Betriebs-

schäden.

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