862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 18 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 18
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstan- Feuerschäden
den sind durch
1. Feuer, Rauch oder Hitze,
2. elektrische Energie,
3. Blitzschlag mit oder ohne Zündung,
4. Explosion und Sprengung, bei letzterer nur, soweit von einem Drit-
ten ein Ersatz nicht erhältlich ist,
5. abstürzende Luftfahrzeuge und andere Flugkörper oder Luft-
fracht, soweit von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist.
2 Nicht versichert sind Sengschäden, die nicht auf ein versichertes
Schadenereignis zurückzuführen sind, sowie Abnützungs- und Betriebs-
schäden.