862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 16 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 16
Die Versicherung beginnt, sobald der Antrag für eine Bau-
zeitversicherung oder die Schätzungsanmeldung der Anstalt über-
bracht oder der Post übergeben worden ist.