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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 16 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 16

Die Versicherung beginnt, sobald der Antrag für eine Bau-

zeitversicherung oder die Schätzungsanmeldung der Anstalt über-

bracht oder der Post übergeben worden ist.

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