862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 14 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 14
8 Die bei der Anstalt versicherten Gebäude oder gebäude-
ähnlichen Objekte dürfen für die in diesem Gesetz vorgesehenen
Leistungen nicht anderweitig versichert sein.