862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 13 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 13
1 Auf Verlangen des Eigentümers kann die Anstalt auch
gebäudeähnliche Objekte versichern.
2 Die Vorschriften über die Versicherung von Gebäuden gelten
sinngemäss für die Versicherung von gebäudeähnlichen Objekten.