Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 13 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13

1 Auf Verlangen des Eigentümers kann die Anstalt auch

gebäudeähnliche Objekte versichern.

2 Die Vorschriften über die Versicherung von Gebäuden gelten

sinngemäss für die Versicherung von gebäudeähnlichen Objekten.

← Art. 12 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) Art. 14 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →