862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 12 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 12
1 Gebäude, die infolge Standort, Konstruktion, Zustand
oder Benützung einer besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder
einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt
sind, werden von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
2 Bei teilweisem Ausschluss ist die Prämie voll zu entrichten.
3 Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem der Ver-
sicherte erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung innert ange-
messener Frist zu beheben. Bei Gebäuden, die infolge ihres Standortes
einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt
sind, kann die Mahnung unterbleiben.