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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 12 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 12

1 Gebäude, die infolge Standort, Konstruktion, Zustand

oder Benützung einer besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder

einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt

sind, werden von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

2 Bei teilweisem Ausschluss ist die Prämie voll zu entrichten.

3 Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem der Ver-

sicherte erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung innert ange-

messener Frist zu beheben. Bei Gebäuden, die infolge ihres Standortes

einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt

sind, kann die Mahnung unterbleiben.

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