862.1
GEBVGLABLASSED
CH-ZH
Art. 11 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Art. 11
Nicht versichert werden
1.8 Gebäude, deren Versicherungswert den in den Vollzugsvorschrif-
ten festgesetzten Minimalbetrag nicht erreicht,
2. Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden, wie
Baubaracken, Festhütten, Marktbuden.