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862.1 GEBVGLABLASSED CH-ZH

Art. 11 : Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

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Art. 11

Nicht versichert werden

1.8 Gebäude, deren Versicherungswert den in den Vollzugsvorschrif-

ten festgesetzten Minimalbetrag nicht erreicht,

2. Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden, wie

Baubaracken, Festhütten, Marktbuden.

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