Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) (GEBVG)
Inhaltsübersicht (91)
Gesetzestext (91 Artikel)
8 Die Gebäudeversicherung ist eine selbstständige öffentlich- Rechtsform
rechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich.
17 ¹ Die Anstalt versichert die Gebäude im Kanton gegen Aufgaben
Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden.
2 Sie besorgt aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften den
Brandschutz und das Feuerwehrwesen, soweit diese Aufgaben staat-
lichen Organen obliegen.
3 Sie kann die Elementarschadenprävention bei Gebäuden wahr-
nehmen.
16 ¹ Die Anstalt gewährt Beiträge an die Kosten des Feuer- Beiträge
lösch- und Feuerwehrwesens.
2 Sie kann für Massnahmen zum Gebäudeschutz Beiträge an Eigen-
tümer von bestehenden versicherten Gebäuden mit erhöhter Elementar-
schadengefahr ausrichten, sofern die Massnahmen das Schadenpoten-
zial für versicherte Elementarschäden wesentlich verringern.
17 ¹ Die Anstalt kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Beteiligungen
Unternehmungen beteiligen.
2 Die Anstalt kann Rückversicherungsverträge abschliessen, sich
an Schadenpools und an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen.
8 ¹ Die Anstalt bestreitet ihre Ausgaben aus
a. den Versicherungsprämien,
b. den Brandschutzabgaben,
c. den Löschbeiträgen der Mobiliarversicherungen,
d. den Vermögenserträgen,
e. dem Reservefonds,
Mittel
f. dem Erdbebenfonds.
2 Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich
vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
3 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reserve-
fonds, für Erdbebenschäden mit dem Erdbebenfonds.
1.4.20-108
1
862.1
Geschäfts-
führung
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
7 Die Anstalt wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbst-
tragend, jedoch nicht gewinnorientiert geführt.
Oberaufsicht
Aufsicht
II. Organisation und Aufsicht
8 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus und genehmigt
Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
8 1 Die Anstalt untersteht der allgemeinen Aufsicht des Regie-
rungsrates.
2 Er bestimmt die Schätzungskreise. Als Schätzungskreise gelten in
der Regel die staatlichen Bezirke.
3 Er bezeichnet die externe Revisionsstelle.
Organe
8 Die Organe der Anstalt sind
a.
der Verwaltungsrat,
b. die Direktion,
c.
die Revisionsstelle.
Verwaltungsrat
a. Zusammen-
setzung
b. Zuständigkeit
8 1 Dem Verwaltungsrat gehören sieben Mitglieder an
1. von Amtes wegen das für die Gebäudeversicherungsanstalt zustän-
dige Mitglied des Regierungsrates,
2. auf Wahl durch den Regierungsrat die weiteren Mitglieder aus dem
Kreis der Hauseigentümer, der Gemeinden und der Wirtschaft.
2 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wie-
derwahl ist zweimal möglich.
7 1 Dem Verwaltungsrat steht zu
1. die Bestimmung der strategischen Geschäftspolitik und der Leis-
tungsaufträge,
2. die Aufsicht über die Geschäftsführung,
3. die Wahl der Mitglieder der Direktion,
4. die Bezeichnung der internen Revisionsstelle,
5. der Erlass des Geschäftsreglements unter Vorbehalt der Genehmi-
gung des Regierungsrates,
6. der Erlass von Vollzugsvorschriften unter Vorbehalt der Genehmi-
gung des Regierungsrates,
7. der Erlass von Bestimmungen über das Personalwesen im Rahmen
des Personalgesetzes sowie von Bestimmungen über das Haus-
haltswesen,
2
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
862.1
8. die Festlegung der Anlagerichtlinien und der Vermögensverwal-
tung,
9. die Verabschiedung des Voranschlags zur Kenntnisgabe an den
Regierungsrat,
10. die Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
zuhanden des Kantonsrates,
11. der Abschluss von Verträgen über Zusammenschlüsse sowie Betei-
ligungen, Rückversicherungen und Schadenpools,
12. die Gestaltung und Festsetzung der Prämien sowie die Anordnung
von Prämienrückvergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung
des Regierungsrates.
2 Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Direktionsmitglieder
und legt deren Aufgabenkreise fest. Im Geschäftsreglement können
bestimmte Aufgaben den Mitgliedern der Direktion oder einzelnen
leitenden Angestellten zur selbstständigen Erledigung delegiert werden.
Der Direktion obliegt die Geschäftsführung der Anstalt. Sie
vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates, stellt Antrag für die in
die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallenden Geschäfte und erle-
digt alle Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen sind.
8 1 Als externe Revisionsstelle amtet eine von den übrigen
Anstaltsorganen unabhängige Kontrollstelle.
2 Die Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen er-
füllen. Der Regierungsrat umschreibt die fachlichen Anforderungen
unter Anlehnung an die Bestimmungen des Obligationenrechts über
besonders ausgewiesene Revisoren.
7 1 Die Anstalt erhält von den Gemeinden, den Grundbuch-
ämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie von
den kantonalen Amtsstellen diejenigen Personen-, Eigentums-, Grund-
stücks- und Vermessungsdaten, welche sie für die Erfüllung ihrer gesetz-
lichen Aufgaben benötigt.
2 Die Anstalt teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und
Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie den kantona-
len Amtsstellen diejenigen Daten mit, welche diese für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
III. Versicherungspflicht
Sämtliche Gebäude im Kanton sind bei der Anstalt zu ver-
sichern.
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3
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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Nichtaufnahme
in die
Versicherung
Ausschluss
von der
Versicherung
Freiwillige
Versicherung
Verbot
der Doppel-
versicherung
Beginn der
Versicherungs-
pflicht
Beginn der
Versicherung
Erlöschen von
Versicherungs-
pflicht und
Versicherung
Nicht versichert werden
1.8 Gebäude, deren Versicherungswert den in den Vollzugsvorschrif-
ten festgesetzten Minimalbetrag nicht erreicht,
2. Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden, wie
Baubaracken, Festhütten, Marktbuden.
1 Gebäude, die infolge Standort, Konstruktion, Zustand
oder Benützung einer besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder
einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt
sind, werden von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
2 Bei teilweisem Ausschluss ist die Prämie voll zu entrichten.
3 Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem der Ver-
sicherte erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung innert ange-
messener Frist zu beheben. Bei Gebäuden, die infolge ihres Standortes
einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt
sind, kann die Mahnung unterbleiben.
1 Auf Verlangen des Eigentümers kann die Anstalt auch
gebäudeähnliche Objekte versichern.
2 Die Vorschriften über die Versicherung von Gebäuden gelten
sinngemäss für die Versicherung von gebäudeähnlichen Objekten.
8 Die bei der Anstalt versicherten Gebäude oder gebäude-
ähnlichen Objekte dürfen für die in diesem Gesetz vorgesehenen
Leistungen nicht anderweitig versichert sein.
1 Neubauten und wesentliche Änderungen an bestehenden
Bauten sind auf Beginn der Bauarbeiten zum steigenden Wert zu ver-
sichern.
2 Bei unwesentlichen baulichen Änderungen beginnt die Versiche-
rungspflicht, sobald die Bauarbeiten vollendet sind.
Die Versicherung beginnt, sobald der Antrag für eine Bau-
zeitversicherung oder die Schätzungsanmeldung der Anstalt über-
bracht oder der Post übergeben worden ist.
1 Versicherungspflicht und Versicherung erlöschen bei Total-
schaden oder bei Abbruch des Gebäudes.
2 Das Erlöschen der Versicherung wegen Ausschlusses bleibt vor-
behalten.
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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
IV. Versicherte Schäden
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1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstan- Feuerschäden
den sind durch
1. Feuer, Rauch oder Hitze,
2. elektrische Energie,
3. Blitzschlag mit oder ohne Zündung,
4. Explosion und Sprengung, bei letzterer nur, soweit von einem Drit-
ten ein Ersatz nicht erhältlich ist,
5. abstürzende Luftfahrzeuge und andere Flugkörper oder Luft-
fracht, soweit von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist.
2 Nicht versichert sind Sengschäden, die nicht auf ein versichertes
Schadenereignis zurückzuführen sind, sowie Abnützungs- und Betriebs-
schäden.
Die Gebäude sind ferner versichert gegen Schäden, die ent- Elementar-
standen sind durch
1. Sturmwind,
2. Hagel,
3. Überschwemmung infolge von Niederschlägen,
4. Lawinen, Schneedruck und -rutsch,
5. Steinschlag,
6. Erdrutsch.
Keine Elementarschäden sind Schäden,
1. die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstan-
den sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frost-
schäden,
2. die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche
Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen,
3. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare
Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge
schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausfüh-
rung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts.
schäden
Ausschlüsse
1 Erdbebenschäden sind versichert, wenn das Beben min- Erdbeben-
destens den Stärkegrad VII nach der Seismischen Intensitätsskala von schäden
Medvedev-Sponheuer-Karnik (1964) erreicht.
2 Diese Schäden werden ausschliesslich aus einem besonderen
Fonds der Anstalt gedeckt.8
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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
3 Zur Äufnung des Fonds wird von den Versicherten jährlich ein
Zuschlag zur ordentlichen Prämie von 0,05% der Versicherungssumme
erhoben.
4 Erreicht der Fonds die Höhe von 0,6% des Versicherungskapitals,
wird die Äufnung eingestellt.
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden, die unmittel-
bar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Über-
schallknall, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivil-
schutzorganisationen, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche
oder kriegerische Ereignisse verursacht werden.
Schäden infolge
ausserordent-
licher Ereignisse
Anordnung
der Schätzung
a. Auf Verlangen
des Eigentümers
b. Von Amtes
wegen
Feststellung der
Versicherungs-
werte
a. Arten
b. Bei Teil-
abbruch oder
Teilschaden
V. Schätzung und Versicherungswerte
1 Die Anstalt führt auf Verlangen des Gebäudeeigentümers
Schätzungen durch.10
2 Der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an
bestehenden Bauten verpflichtet, der Anstalt nach Vollendung der
Bauarbeiten ein schriftliches Schätzungsgesuch einzureichen.
3 Er kann im übrigen jederzeit ein solches Gesuch einreichen, wenn
er eine neue Schätzung wünscht.
10 1 In jeder Gemeinde finden jährlich Revisionsschätzungen
statt. Die Anstalt schätzt jedes Gebäude in der Regel nach 15 Jahren
seit der letzten Schätzung neu.
2 Die Anstalt kann ein Gebäude jederzeit, insbesondere wenn eine
Unter- oder Überversicherung vermutet wird, neu schätzen.
1 Im Schätzungsverfahren sind der Neuwert und der Zeit-
wert des versicherten Gebäudes aufgrund der ortsüblichen Baupreise
festzustellen. Bei Abbruchobjekten ist der Abbruchwert zu ermitteln.
2 Neuwert ist der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Ge-
bäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaues am Tag
der Schätzung erforderlich ist.
3 Zeitwert ist der Neuwert abzüglich Wertverminderungen, die
infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.
4 Abbruchwert ist der Verkaufswert des Baumaterials des Abbruch-
objektes.
Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung in-
folge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, so werden
die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt.
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Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die Anstalt die c. Bei Änderung
Versicherungswerte ohne neue Schätzung für alle Gebäude dem neuen der Baukosten
Stand der Baukosten an.
1 Bei in Ausführung begriffenen Bauten gelten die veran- d. Bei in
schlagten Baukosten als Versicherungswert.
Ausführung
2 Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten gelten die
begriffenen
Baukosten unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile als Ver-
Bauten und
sicherungswert des geänderten Gebäudeteils.
wesentlichen
Änderungen
an bestehenden
Bauten
Die Gebäudeschätzungen werden durch Kreisschätzer vor- Schätzungs-
genommen.
organe
Die Kreisschätzer erstellen über die Schätzung ein Proto- Schätzungs-
protokoll
15 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten das Ergebnis der Mitteilung
Schätzung schriftlich und teilt es der Gemeinde und dem Grundbuch- des Schätzungs-
amt schriftlich oder in elektronischer Form mit.
ergebnisses
1 Der Eigentümer trägt die Kosten von Neu- und Einzel- Schätzungs-
schätzungen.
kosten
2 Revisionsschätzungen und Schätzungen, die von der Anstalt ver-
anlasst werden, sind kostenlos.
Die Anstalt kann ohne Schätzung aufgrund von Rechnungs- Versicherung
belegen kleinere Neubauten in die Versicherung aufnehmen oder bei ohne Schätzung
kleineren Umbauten die Versicherungswerte neu festsetzen.
Die Gebäude werden in der Regel zum Neuwert versichert. Versicherung
a. Zum Neuwert
8 Die Versicherung erfolgt zum Zeitwert, wenn bau- oder b. Zum Zeitwert
feuerpolizeiliche Gründe gegen die Neuwertversicherung sprechen.
Gebäude, welche zum Abbruch bestimmt oder wegen Zer- c. Zum
falls nicht mehr benützbar sind, werden nur zum Abbruchwert ver- Abbruchwert
sichert.
In Ausführung begriffene Bauten oder wesentliche Ände- d. Mit
rungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt steigendem
versichert.
Wert
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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Pflichten des
Versicherten
a. Gefahr-
erhöhung und
-verminderung
b. Schaden-
verhütung
1 Der Versicherte hat der Anstalt alle Gefahrerhöhungen,
die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein können, innert
Monatsfrist zu melden.
2 Hat der Versicherte die Meldung unterlassen, fordert die Anstalt
die ihr entgangenen Prämien nach. Erfolgte die Unterlassung grob-
fahrlässig, kann die Anstalt die Schadenvergütung kürzen oder ableh-
nen.
3 Bei Gefahrverminderung sind die Prämien auf den Zeitpunkt zu
berichtigen, in dem der Eigentümer der Anstalt die Änderung schrift-
lich mitgeteilt hat.
1 Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles
Zumutbare vorzukehren.
2 Insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten
und die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten.
VI. Prävention16
16 1 Die Anstalt kann Gemeinden und Private in Angelegen-
heiten des Schutzes von Gebäuden vor Naturgefahren beraten und die
Bevölkerung sensibilisieren.
2 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen für die Beratung und die
Gewährung von Beiträgen.
Prämienzahlung
Prämien-
schuldner
VII.18 Prämien und Reservefonds
1 Der Versicherte hat der Anstalt für jedes Kalenderjahr Prä-
mien zu entrichten. Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung
fällig; die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.
2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, wer-
den die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate
werden voll berechnet.
3 Im Schadenfall sowie bei Ausschluss aus der Versicherung besteht
kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämie.
4 Für vollständig abgetragene Gebäude wird die Prämie für die Zeit
vom Beginn des dem Meldungstag folgenden Monats bis zum Jahres-
ende zurückvergütet.
1 Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungs-
stellung Eigentümer des Gebäudes ist.
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Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
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2 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
3 Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerk-
eigentümer Prämienschuldnerin.
1 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen aus- Prämien-
reichen, um die Schäden zu vergüten, den Reservefonds angemessen bemessung
zu äufnen, die gesetzlichen Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und
Feuerwehrwesens zu leisten und die Verwaltungskosten zu decken.
2 Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfol-
gen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr ver-
rechnet.7
7 1 Die Gebäudeeigentümer entrichten nebst der Versiche- Brandschutz-
rungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staat- abgabe
lichen Brandschutzaufgaben.
2 Die Abgabe beträgt höchstens zehn Rappen je tausend Franken
Versicherungssumme des Gebäudes.
8 Die Anstalt setzt die einheitliche Grundprämie fest. Es Einheitsprämie
können Selbstbehalte vorgesehen und die Prämien entsprechend er- a. Grundprämie
mässigt werden.
1 Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder b. Zuschlag
Elementarschadengefahr ausgesetzt, kann die Anstalt einen Prämien-
zuschlag bis zum fünffachen Betrag der Grundprämie erheben.
2 Wirkt sich die erhöhte Feuer-, Explosions- oder Elementarscha-
dengefahr auf das Nachbargebäude aus, hat der Urheber der Gefahr
den Prämienzuschlag auch für dieses Gebäude zu bezahlen.
8 Zur Erhebung von Risikoprämien können die Gebäude in Risikoprämie
Bau- und Betriebsklassen eingeteilt werden.
1 Die Prämien werden durch die Anstalt bezogen.
2 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind in der Zwangsvoll-
streckung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
3 Für die Prämien steht der Anstalt am Gebäude ein gesetzliches
Pfandrecht zu.
Prämienbezug
8 1 Aus dem Rechnungsüberschuss wird ein Reservefonds Reservefonds
gebildet, der allfällige Rückschläge der Jahresrechnung zu decken hat.
2 Der Reservefonds ist so lange zu äufnen, bis er mindestens 1,2%
des Versicherungskapitals erreicht hat.
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3 Die Äufnung ist einzustellen, wenn der Reservefonds 30 des
Versicherungskapitals übersteigt. Dabei werden die mittlere Jahres-
schadenbelastung, die Entwicklung im Elementarschadenbereich und
der bisherige Prämienverlauf berücksichtigt.
Schaden-
meldung
Rettungspflicht
Verbot der Ver-
änderung am
Schadenobjekt
Schaden-
abschätzung
a. Totalschäden
VIII.18 Ermittlung des Schadens
1 Der Eigentümer ist verpflichtet, den Eintritt eines Schaden-
ereignisses im Bezirk Zürich der Anstalt und in den übrigen Bezirken
dem Statthalteramt unverzüglich zu melden.
2 Wird der Schaden schuldhaft später als 20 Tage nach dem Schaden-
ereignis gemeldet, kann die Anstalt die Entschädigung kürzen.
3 Der Entschädigungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der
Schaden nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet
wird.
1 Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Scha-
denfalls alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden
möglichst klein zu halten.
2 Unterlässt er dies, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung
um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht
vermindert hätte.
3 Die Anstalt vergütet dem Eigentümer die dafür aufgewendeten
Kosten, sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und ange-
messen waren.
1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Versicherte am
beschädigten Objekt keine Veränderungen vornehmen, welche die
Feststellung des Schadens oder seiner Ursachen erschweren könnte, es
sei denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder
aus Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet
wurde.
2 Verletzt er diese Pflicht, kann die Anstalt die Entschädigung kür-
zen oder ablehnen.
1 Eine Abschätzung als Totalschaden ist vorzunehmen, wenn
der Wert der Reste weniger als einen Viertel der Versicherungssumme
beträgt.
2 Bei Totalschaden ist ausser dem Schaden auch der Verkehrswert
zu ermitteln.
3 Verkehrswert ist der mutmassliche Verkaufspreis des Gebäudes
mit Einschluss der versicherten Einrichtungen.
10
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teln.
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Bei Teilschäden sind die Wiederherstellungskosten zu ermit-b. Teilschäden
Bei Total- und Teilschäden ist der Schaden nach dem Ver- c. Proportional-
hältnis des tatsächlichen Versicherungswertes des beschädigten Ge- regel
bäudeteils zur Versicherungssumme des ganzen Gebäudes zu ermit-
teln.
1 Kleinere Schäden werden von einem Kreisschätzer, mitt- Schätzungs-
lere Schäden von einem Kreisschätzer und dem Statthalter und grosse organe
Schäden von der Schätzungskommission abgeschätzt, die aus dem
Statthalter als Obmann und zwei Kreisschätzern besteht.
2...11
Über die Schadenabschätzung erstellen die Schätzungs- Abschätzungs-
organe einen Bericht.
bericht
10 1 Die Schätzungsorgane geben dem Versicherten vom Ab- Eröffnung der
schätzungsergebnis Kenntnis.
2 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten schriftlich, in welchem
Umfang sie das Abschätzungsergebnis anerkennt.
Die Schadenabschätzungen sind in der Regel kostenlos.
Abschätzung
Abschätzungs-
kosten
Wird ein Schaden festgestellt, der bei der Abschätzung nicht Nachträgliche
bemerkt wurde, kann der Versicherte innert 20 Tagen seit Feststellung Schaden-
feststellung
des Schadens eine nochmalige Abschätzung verlangen.
IX.18 Vergütung des Schadens
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, vergütet die Grundsätze
Anstalt den ermittelten Schaden am Tage des Schadenereignisses ent-
sprechend dem Versicherungswert des Gebäudes.
2 Die Versicherungssumme ist die Höchstleistung der Anstalt.
3 Der Wert der Baureste wird von der Versicherungssumme abge-
zogen.
4 Dem Versicherten darf aus der Vergütung kein Gewinn erwachsen.
Bei Wiederherstellung eines total zerstörten Gebäudes ver- Totalschäden
gütet die Anstalt den Versicherungswert des Gebäudes.
a. Wieder-
herstellung
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b. Nichtwieder-
herstellung
c. Teilweise
Wieder-
herstellung
Teilschäden
Wiederaufbau-
verbot
Unvollendete
Gebäude
1 Ist ein total zerstörtes Gebäude innert zwei Jahren, seit
Eintritt des Schadens, nicht ungefähr am gleichen Standort und mit
derselben Zweckbestimmung mindestens im Rohbau wiederherge-
stellt worden, so wird nur der Verkehrswert vergütet, sofern dieser
niedriger ist als der Versicherungswert.
2 Wird die Wiederherstellung aus öffentlich-rechtlichen Gründen
verzögert, beginnt die Wiederherstellungsfrist erst nach deren Wegfall
zu laufen.
3 In begründeten Fällen kann die Anstalt die Wiederherstellungs-
frist um höchstens zwei Jahre verlängern.
Wird das Gebäude teilweise wiederhergestellt, bemisst sich
die Vergütung für den nicht wiederhergestellten Teil nach § 61.
1 Bei Teilschäden gelten die Vorschriften über Totalschäden
sinngemäss.
2 Bei Teilschäden gilt ein Gebäude als wiederhergestellt, wenn alle
Schäden behoben sind.
3 Für Schäden, die nur mit unverhältnismässig hohen Kosten beho-
ben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheits-
fehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausgerichtet
werden.
1 Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude, die wegen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Staates oder der Gemeinde
nicht mehr am bisherigen Standort aufgebaut werden können, wird die
Totalschaden-Vergütung ohne Abzug des Wertes der Baureste aus-
bezahlt.
2 Das Gemeinwesen, dessen Vorschriften den Wiederaufbau des
Gebäudes am bisherigen Standort verhindern, vergütet der Anstalt den
Wert der Baureste.
3 Erwachsen dem Eigentümer des beschädigten Gebäudes aus der
Anwendung dieser Bestimmung besondere Vorteile, ist die Vergütung
der Anstalt entsprechend zu kürzen.
Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Vergütung
bei Wiederherstellung auf die zur Zeit des Schadenereignisses vorhan-
denen Werte beschränkt.
12
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
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Besondere
Die Anstalt vergütet ferner
Leistungen
1. die notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie das
Gebäude betreffen, ausgenommen bei Abbruchobjekten. Bei Total-
schäden dürfen für Aufräumungsarbeiten zusätzlich bis 5% der Ver-
sicherungssumme vergütet werden,
2. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile er-
forderlichen Vorkehren, wie die Errichtung von Notdächern und
Stützen,
3. die Schäden an Gebäuden, Bäumen und Einfriedungen, die bei der
Schadenbekämpfung entstanden sind,
4. den allfälligen Ertragsausfall bei Abbruchobjekten vom Schaden-
eintritt bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Abbruchs, sofern auf
die Instandstellung des Gebäudes verzichtet wird, längstens jedoch
während zwei Jahren.
Geringfügige Schäden werden nicht vergütet.
Bagatellschäden
Bei Elementar- und Erdbebenschäden hat der Versicherte Selbstbehalt
einen Teil des Schadens selbst zu tragen.
Hat der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, Verweigerung
entfällt ihm gegenüber die Entschädigungspflicht der Anstalt.
der
Entschädigung
Die Entschädigung wird nach dem Verschulden des Ver-
sicherten gekürzt, wenn
Kürzung der
Entschädigung
1. der Versicherte den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur
Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig un-
terlassen hat,
2. eine Person, die mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt
oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Versicherte bei
der Beaufsichtigung, Auswahl oder Anleitung dieser Person einer
groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.
1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus
dem Vermögen des Versicherten nicht gedeckt sind, haftet die Anstalt
im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung selbst dann, wenn der
Versicherte den Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt
hat.
Sicherung der
Grundpfand-
gläubiger
2 Die Leistungen der Anstalt an die Grundpfandgläubiger sind hier
vom Versicherten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf
Schadenvergütung zusteht.
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3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Art. 822 ZGB3 blei-
ben vorbehalten.
Rückgriff
1 Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahr-
lässig verursacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Ver-
sicherten auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet. Die
Anstalt ist nach den Bestimmungen des Obligationsrechts zum Rück-
griff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2 Der Versicherte ist für jede Handlung verantwortlich, durch die er
dieses Recht der Anstalt schuldhaft schmälert.
Rückforderung
1 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Ver-
weigerung oder Kürzung der Entschädigung begründet hätten, so
kann die Anstalt eine entsprechende Rückforderung geltend machen.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwer-
den dieser Tatsachen, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren
nach der Schadenersatzleistung.
Rechtsstellung
der Anstalt im
Strafverfahren
gegen den
Schaden-
verursacher
Im Strafverfahren gegen den Verursacher des Schadens hat
die Anstalt die Stellung eines Geschädigten.
X.18 Rechtsschutz
12 Gegen Anordnungen der Anstalt im Versicherungsbereich
kann Rekurs beim Baurekursgericht14 erhoben werden.
Versicherungs-
bereich
Personalrecht;
administrative
Belange
10 1 Gegen Anordnungen der Direktion und nachgeordneter
Organe der Anstalt in personalrechtlichen und administrativen Belan-
gen kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden.
2 Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.
11
Vollzugs-
verordnung
XI.18 Schluss- und Übergangsbestimmungen
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862.1
1 Durch dieses Gesetz werden die §§ 1–20, 21 Abs. 2, 22-30, Aufhebung
33-39, 42-61 und 75–76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung bisherigen
vom 28. Januar 1934 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
2 Die §§ 31, 32, 40 und 41 werden auf einen vom Regierungsrat zu
bestimmenden Zeitpunkt aufgehoben.4
Rechts
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz- Änderung
buch vom 2. April 1911 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von bisherigen
1 Die aufgrund des bisherigen Gesetzes ermittelten Zeit- Verhältnis
werte gelten bis zu einer Umrechnung der Schätzungsprotokolle auf zum bisherigen
die Neuwerte.
2 Die bisherige Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe
bleibt bis zu einer Neuschätzung des Gebäudes bestehen.
3 Schadenfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden
sind, werden nach dem bisherigen Recht erledigt.
4 Solange der Erdbebenfonds die Höhe von 10 Mio. Franken nicht
erreicht hat, werden allfällige Erdbebenschäden bis zu diesem Betrag
aus der Betriebsrechnung bezahlt.
Recht
1 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- Inkrafttreten
men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses
über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft5.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die §§ 31 und 46 gesondert auf
einen späteren Zeitpunkt in Kraft zu setzen6.
1 OS 45, 418 und GS VI, 655.
2 LS 175.2.
3 SR 210.
4 Aufgehoben seit 1. Januar 1982 (OS 48, 252).
5 In Kraft seit 1. Januar 1976, mit Ausnahme der §§ 31 und 46.
6 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 252).
7 Eingefügt durch G vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 55, 338).
8 Fassung gemäss G vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 55, 338).
1.4.20-108
15
862.1
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
9 Aufgehoben durch G vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 55, 338).
10 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
11 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
12 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2011.
13 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsver-
fahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit
1. Juli 2011.
14 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Juli 2011.
15 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Eingefügt durch G vom 4. November 2019 (OS 75, 185; ABI 2018-09-07). In
Kraft seit 1. April 2020.
17 Fassung gemäss G vom 4. November 2019 (OS 75, 185; ABI 2018-09-07). In
Kraft seit 1. April 2020.
18 Nummerierung gemäss G vom 4. November 2019 (OS 75, 185; ABI 2018-09-
07). In Kraft seit 1. April 2020.
16
lit. a. Zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die
Versicherungsprämien (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäude-
versicherung).
Rechts