861.51
CH-ZH
Art. 2 : Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland
Art. 2
Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse Aufnahme
der zuständigen Behörden der Vertragskantone verpflichtet werden, weiterer
weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Gemeinden