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861.51 CH-ZH

Art. 2 : Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland

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Art. 2

Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse Aufnahme

der zuständigen Behörden der Vertragskantone verpflichtet werden, weiterer

weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

Gemeinden

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