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861.51 CH-ZH

Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rhei- Zweckverband

nau und Truttikon des Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Feuerwehr

Weinland

Neunforn des Kantons Thurgau bilden einen Zweckverband nach zür-

cherischem Recht.

2 Zweck und Organisation des Verbands sowie Rechte und Pflich-

ten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband

werden in den Statuten geregelt, die der Genehmigung durch die Regie-

rungen der Vertragskantone bedürfen.

Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse Aufnahme

der zuständigen Behörden der Vertragskantone verpflichtet werden, weiterer

weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

Gemeinden

1 Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht. Anwendbares

2 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen

sowie der gemeindeeigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine

Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

3 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der Verbands-

gemeinden richten sich nach zürcherischem Recht.

4 Bei Streitigkeiten zwischen einer Verbandsgemeinde und Stimm-

berechtigten oder Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrens-

vorschriften nach dem Recht des jeweiligen Vertragskantons.

Recht

1.4.14-84

1

861.51

Zweckverband Feuerwehr Weinland

Aufsicht

Haftung

Schiedsgericht

a. Grundsatz

b. Vorbehalt

Vollstreckung

Anpassung

Kündigung

Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der

gemeinsamen Anlagen wird von den zürcherischen Behörden ausge-

übt. Die Zürcher Aufsichtsinstanzen handeln im Einvernehmen mit

den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau.

1 Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder

zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden

werden durch ein Schiedsgericht entschieden.

2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen

nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Ver-

bandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen

bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als

drittes Mitglied des Schiedsgerichts eine Präsidentin oder einen Präsi-

denten. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist

auf eine Präsidentin oder einen Präsidenten einigen, so ist die Wahl

durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen.

3 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichts-

barkeit.

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör-

den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fäl-

len, in denen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde die Rechts-

stellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,

die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande-

ren Kantons gefällten Entscheide zu beachten und zu vollstrecken.

Die Vertragskantone passen den Staatsvertrag einver-

nehmlich den künftigen Rechtsänderungen auf kantonaler oder eid-

genössischer Ebene an.

Der Vertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmona-

tigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt

werden.

2

Zweckverband Feuerwehr Weinland

861.51

Art. 11 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft Inkrafttreten

und ist in der Gesetzessammlung des Kantons Zürich zu publizieren.

und Publikation

1 OS 69, 40; Begründung siehe ABI 2013-12-20.

2 LS 101.

3 RB 101.

4 RB 131.1.

5 SR 272.

1.4.14-84

3

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