Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rhei- Zweckverband
nau und Truttikon des Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Feuerwehr
Weinland
Neunforn des Kantons Thurgau bilden einen Zweckverband nach zür-
cherischem Recht.
2 Zweck und Organisation des Verbands sowie Rechte und Pflich-
ten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband
werden in den Statuten geregelt, die der Genehmigung durch die Regie-
rungen der Vertragskantone bedürfen.
Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse Aufnahme
der zuständigen Behörden der Vertragskantone verpflichtet werden, weiterer
weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Gemeinden
1 Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht. Anwendbares
2 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen
sowie der gemeindeeigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine
Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
3 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der Verbands-
gemeinden richten sich nach zürcherischem Recht.
4 Bei Streitigkeiten zwischen einer Verbandsgemeinde und Stimm-
berechtigten oder Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrens-
vorschriften nach dem Recht des jeweiligen Vertragskantons.
Recht
1.4.14-84
1
861.51
Zweckverband Feuerwehr Weinland
Aufsicht
Haftung
Schiedsgericht
a. Grundsatz
b. Vorbehalt
Vollstreckung
Anpassung
Kündigung
Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der
gemeinsamen Anlagen wird von den zürcherischen Behörden ausge-
übt. Die Zürcher Aufsichtsinstanzen handeln im Einvernehmen mit
den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau.
Die Staatshaftung richtet sich nach zürcherischem Recht.
1 Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder
zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden
werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Ver-
bandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen
bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als
drittes Mitglied des Schiedsgerichts eine Präsidentin oder einen Präsi-
denten. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist
auf eine Präsidentin oder einen Präsidenten einigen, so ist die Wahl
durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen.
3 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichts-
barkeit.
Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör-
den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fäl-
len, in denen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde die Rechts-
stellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,
die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande-
ren Kantons gefällten Entscheide zu beachten und zu vollstrecken.
Die Vertragskantone passen den Staatsvertrag einver-
nehmlich den künftigen Rechtsänderungen auf kantonaler oder eid-
genössischer Ebene an.
Der Vertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmona-
tigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden.
2
Zweckverband Feuerwehr Weinland
861.51
Art. 11 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft Inkrafttreten
und ist in der Gesetzessammlung des Kantons Zürich zu publizieren.
und Publikation
1 OS 69, 40; Begründung siehe ABI 2013-12-20.
2 LS 101.
3 RB 101.
4 RB 131.1.
5 SR 272.
1.4.14-84
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