Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.34 ELZGVZ CH-ZH

Art. 4 : Tarifordnung für den Bezug von Alarmierungskomponenten der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich und Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale (ELZ)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Für die Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale

(ELZ) werden folgende Kosten in Rechnung gestellt

Feuerwehr-Administrations-System (FAS)

pro Organisation

Lizenzkosten FAS

Fr. 195.00

Jährliche Kosten Alarmierungsdienstleistungen der ELZ

pro Teilnehmer

Kostenanteil ELZ (Pager- und SMS-Alarmierung) inkl. Transfer

auf Pager- und SMS-Gateway ab Einsatzleitsystem und Rückfall-

ebene Telefonalarmierung

Fr. 30.00

Ist ein Teilnehmer in mehreren Organisationen, so wird der

Kostenanteil derjenigen Organisation in Rechnung gestellt,

in der er mit dem Status «Primär» eingeteilt ist.

Kostenanteil ELZ Telefonkonferenz (TK) und Autonome Konferenz (AK)

TK mit Gesprächsbeteiligung der ELZ

Fr. 264.00

AK ohne Gesprächsbeteiligung der ELZ

Fr. 120.00

Ist ein Teilnehmer derselben Organisation in mehrere TK oder AK

eingeteilt, so wird dessen Kostenanteil nur einmal in Rechnung gestellt.

Inkraftsetzung

← Art. 3 Tarifordnung für den Bezug von Alarmierungskomponenten der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich und Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale (ELZ) Art. 5. Diese Tarifordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →