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861.32 CH-ZH

Art. 6 : Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden

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Art. 6

Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Ein- Personalkosten

sätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der der Feuerweh-

Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 65 ren gegenüber

pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliess- der GVZ

lich Spesen, höchstens Fr. 120 pro Einsatzstunde für Angehörige der

Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen).

1 OS 68, 73; Begründung siehe ABI 2012-12-07.

2 Inkrafttreten: 1. März 2013.

3 LS 861.1.

4 LS 861.31.

1.4.13-80

3

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