861.32
CH-ZH
Art. 6 : Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden
Art. 6
Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Ein- Personalkosten
sätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der der Feuerweh-
Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 65 ren gegenüber
pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliess- der GVZ
lich Spesen, höchstens Fr. 120 pro Einsatzstunde für Angehörige der
Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen).
1 OS 68, 73; Begründung siehe ABI 2012-12-07.
2 Inkrafttreten: 1. März 2013.
3 LS 861.1.
4 LS 861.31.
1.4.13-80
3