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861.32 CH-ZH

Art. 5 : Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden

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Art. 5

1 Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten

für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung,

verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ

betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht

erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.

2 Für die Entsorgung von Abfällen werden die tatsächlichen Ent-

sorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Fahrzeug- und

Gerätekosten

Verbrauchs-

material und

Entsorgungs-

kosten

2

Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände

861.32

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