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Art. 2 : Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden

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Art. 2

1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Fahrzeughal- Anspruchs-

terin oder dem Fahrzeughalter ist die GVZ. Sie führt eine zentrale berechtigung

Inkassostelle für die geschuldeten Kosten.

2 Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatz-

rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis

an die GVZ.

und finanzielle

Abwicklung

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