861.32
CH-ZH
Art. 2 : Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden
Art. 2
1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Fahrzeughal- Anspruchs-
terin oder dem Fahrzeughalter ist die GVZ. Sie führt eine zentrale berechtigung
Inkassostelle für die geschuldeten Kosten.
2 Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatz-
rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis
an die GVZ.
und finanzielle
Abwicklung