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861.32 CH-ZH

Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Halterin Anwendungs-

oder der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, bereich

Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden für den Einsatz

der Feuerwehr einschliesslich Rettungen bezahlen muss.

2 Für die Verrechnung von Aufwendungen für Einsätze bei A-, B-

oder C-Ereignissen gilt die Tarifordnung für die Aufwendungen der

ABC-Wehr vom 26. November 20124.

1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Fahrzeughal- Anspruchs-

terin oder dem Fahrzeughalter ist die GVZ. Sie führt eine zentrale berechtigung

Inkassostelle für die geschuldeten Kosten.

2 Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatz-

rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis

an die GVZ.

und finanzielle

Abwicklung

1 Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten ver- Personalkosten

rechnet: Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerweh-

ren, Fr. 180 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren.

2 Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der

Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung

der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die

erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet.

Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.

3 Für beigezogene Dritte werden die von diesen in Rechnung gestell-

ten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

4 Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach

1 Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Perso-

nal) werden folgende Kosten verrechnet

a. Anhänger Fr. 100 pro Einsatzstunde

b. Autodrehleiter Fr. 400 pro Einsatzstunde

c. Containertransportfahrzeug, leer Fr. 600 pro Fahrzeug und Einsatz

d. Fahrzeuge über 7,5 t, Fr. 300 pro Einsatzstunde

z. B. Tanklöschfahrzeug Fr. 100 pro Einsatzstunde

e. Fahrzeuge bis 7,5 t Fr. 350 pro Einsatzstunde

f. Hubrettungsfahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde

g. Einsatzleit-/Kommandofahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde

h. Hochleistungslüfterfahrzeug Fr. 120 pro Gerät und Einsatz

i. Kreislaufgerät Fr. 300 pro Einsatzstunde

j. Pionierfahrzeug Fr. 400 pro Einsatzstunde

k. Universallöschfahrzeug

2 Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahr-

zeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr.

Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebro-

chene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatz-

zeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.

3 Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind mit Ausnahme

der Kreislaufgeräte in den Fahrzeugkosten inbegriffen.

4 Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den

von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsent-

schädigung, verrechnet.

5 Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach

1 Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten

für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung,

verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ

betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht

erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.

2 Für die Entsorgung von Abfällen werden die tatsächlichen Ent-

sorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Fahrzeug- und

Gerätekosten

Verbrauchs-

material und

Entsorgungs-

kosten

2

Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände

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Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Ein- Personalkosten

sätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der der Feuerweh-

Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 65 ren gegenüber

pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliess- der GVZ

lich Spesen, höchstens Fr. 120 pro Einsatzstunde für Angehörige der

Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen).

1 OS 68, 73; Begründung siehe ABI 2012-12-07.

2 Inkrafttreten: 1. März 2013.

3 LS 861.1.

4 LS 861.31.

1.4.13-80

3

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