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861.31 ABCWehrABCRischio CH-ZH

Art. 3 : Tarifordnung für die Aufwendungen der ABCWehr

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Art. 3

1 Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten ver-

rechnet

a. Feuerwehrpersonal: Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der

Milizfeuerwehren, Fr. 180 pro Einsatzstunde für Angehörige der

Berufsfeuerwehren,

b. Fachberatungs- und Pikettdienste des AWEL, der Stadt Zürich

(Forensisches Institut der Stadtpolizei) und der GVZ: Fr. 128 pro

Einsatzstunde,

c. übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen, Experten oder

weitere Dritte: die von diesen in Rechnung gestellten Kosten,

zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung.

2 Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der

Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung

der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die

erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet.

Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.

3 Die Tarife nach Absatz 1 lit. a umfassen auch die Vorhaltekosten

nach § 29 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Feuerpolizei und das

Feuerwehrwesens.

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