Art. 3 : Tarifordnung für die Aufwendungen der ABCWehr
Art. 3
1 Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten ver-
rechnet
a. Feuerwehrpersonal: Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der
Milizfeuerwehren, Fr. 180 pro Einsatzstunde für Angehörige der
Berufsfeuerwehren,
b. Fachberatungs- und Pikettdienste des AWEL, der Stadt Zürich
(Forensisches Institut der Stadtpolizei) und der GVZ: Fr. 128 pro
Einsatzstunde,
c. übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen, Experten oder
weitere Dritte: die von diesen in Rechnung gestellten Kosten,
zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung.
2 Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der
Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung
der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die
erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet.
Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
3 Die Tarife nach Absatz 1 lit. a umfassen auch die Vorhaltekosten
nach § 29 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Feuerpolizei und das
Feuerwehrwesens.