Art. 2 : Tarifordnung für die Aufwendungen der ABCWehr
Art. 2
1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Verursacherin Anspruchs-
oder dem Verursacher ist die GVZ.
berechtigung
2 Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für alle Aufwendun- und finanzielle
gen, die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehö- Abwicklung
ren namentlich die Kosten
a. der einsatzleistenden Stützpunktfeuerwehr und der einsatzleisten-
den Ortsfeuerwehr,
b. des B-Fachberatungs- und des Gewässerschutzpikettdienstes sowie
des Gewässerschutzlabors (AWEL),
c. aus dem Einsatz von Ölsperren, Ölabscheidern, Fahrzeugen ein-
schliesslich Ölwehrschiffen sowie weiteren Geräten,
d. für das verwendete Verbrauchsmaterial und die Entsorgung von
Löschwasser,
e. des Primärpiketts des C-Fachberatungsdienstes, Forensisches Ins-
titut der Stadtpolizei Zürich und der Wasserschutzpolizei (Stadt
Zürich),
1.4.13-80
1
861.31
Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
f. des Sekundärpiketts des C-Fachberatungsdienstes (GVZ),
g. der kantonalen Seepolizei (Kantonspolizei),
h. der beigezogenen Dritten.
3 Jede Einsatzorganisation füllt für den Einsatz einen Einsatz-
rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis
an die GVZ.