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861.31 ABCWehrABCRischio CH-ZH

Art. 2 : Tarifordnung für die Aufwendungen der ABCWehr

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Art. 2

1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Verursacherin Anspruchs-

oder dem Verursacher ist die GVZ.

berechtigung

2 Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für alle Aufwendun- und finanzielle

gen, die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehö- Abwicklung

ren namentlich die Kosten

a. der einsatzleistenden Stützpunktfeuerwehr und der einsatzleisten-

den Ortsfeuerwehr,

b. des B-Fachberatungs- und des Gewässerschutzpikettdienstes sowie

des Gewässerschutzlabors (AWEL),

c. aus dem Einsatz von Ölsperren, Ölabscheidern, Fahrzeugen ein-

schliesslich Ölwehrschiffen sowie weiteren Geräten,

d. für das verwendete Verbrauchsmaterial und die Entsorgung von

Löschwasser,

e. des Primärpiketts des C-Fachberatungsdienstes, Forensisches Ins-

titut der Stadtpolizei Zürich und der Wasserschutzpolizei (Stadt

Zürich),

1.4.13-80

1

861.31

Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr

f. des Sekundärpiketts des C-Fachberatungsdienstes (GVZ),

g. der kantonalen Seepolizei (Kantonspolizei),

h. der beigezogenen Dritten.

3 Jede Einsatzorganisation füllt für den Einsatz einen Einsatz-

rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis

an die GVZ.

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