Tarifordnung für die Aufwendungen der ABCWehr (ABCWehr)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Verursacherin Anwendungs-
oder der Verursacher eines atomaren, biologischen oder chemischen bereich
Schadenereignisses für die Bewältigung des Ereignisses bezahlen muss.
Unter die chemischen Schadenereignisse fallen auch Ereignisse mit Öl
wie zum Beispiel Bodenverschmutzungen nach Verkehrsunfällen oder
Ölschäden (Ölspuren) auf Strassen.
2 Für die Verrechnung der Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen
bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden gilt die entsprechende
Tarifordnung vom 16. November 20126.
1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Verursacherin Anspruchs-
oder dem Verursacher ist die GVZ.
berechtigung
2 Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für alle Aufwendun- und finanzielle
gen, die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehö- Abwicklung
ren namentlich die Kosten
a. der einsatzleistenden Stützpunktfeuerwehr und der einsatzleisten-
den Ortsfeuerwehr,
b. des B-Fachberatungs- und des Gewässerschutzpikettdienstes sowie
des Gewässerschutzlabors (AWEL),
c. aus dem Einsatz von Ölsperren, Ölabscheidern, Fahrzeugen ein-
schliesslich Ölwehrschiffen sowie weiteren Geräten,
d. für das verwendete Verbrauchsmaterial und die Entsorgung von
Löschwasser,
e. des Primärpiketts des C-Fachberatungsdienstes, Forensisches Ins-
titut der Stadtpolizei Zürich und der Wasserschutzpolizei (Stadt
Zürich),
1.4.13-80
1
861.31
Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
f. des Sekundärpiketts des C-Fachberatungsdienstes (GVZ),
g. der kantonalen Seepolizei (Kantonspolizei),
h. der beigezogenen Dritten.
3 Jede Einsatzorganisation füllt für den Einsatz einen Einsatz-
rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis
an die GVZ.
1 Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten ver-
rechnet
a. Feuerwehrpersonal: Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der
Milizfeuerwehren, Fr. 180 pro Einsatzstunde für Angehörige der
Berufsfeuerwehren,
b. Fachberatungs- und Pikettdienste des AWEL, der Stadt Zürich
(Forensisches Institut der Stadtpolizei) und der GVZ: Fr. 128 pro
Einsatzstunde,
c. übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen, Experten oder
weitere Dritte: die von diesen in Rechnung gestellten Kosten,
zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung.
2 Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der
Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung
der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die
erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet.
Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
3 Die Tarife nach Absatz 1 lit. a umfassen auch die Vorhaltekosten
nach § 29 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Feuerpolizei und das
Feuerwehrwesens.
1 Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Perso-
nal) werden folgende Kosten verrechnet
a. ABC-Messfahrzeug
Fr. 700 pro Einsatzstunde
b. Anhänger
Fr. 100 pro Einsatzstunde
с. Autodrehleiter (ADL), mind. 25 m
Fr. 400 pro Einsatzstunde
d. Containertransportfahrzeug, leer
Fr. 500 pro Fahrzeug und Einsatz
e. Einsatzleit-/Kommandofahrzeug
Fr. 300 pro Einsatzstunde
f. Container Umpumpequipment
Fr. 2500 pro Einsatz
g. Gerätschaften wie: Motorspritze,
Tauchpumpe, Kettensäge,
Wassersauger, Lüftungsgerät usw.
h. Hochleistungslüfterfahrzeug
i. Hubrettungsfahrzeug
j. Kreislaufgeräte
k. B-Laboratorium
Fr. 40 pro Gerät pro Einsatzstunde
Fr. 300 pro Einsatzstunde
Fr. 350 pro Einsatzstunde
Fr. 120 pro Gerät und Einsatz
Fr. 1500 pro Analyse und Einsatz
2
Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
1. Öl-/Chemie-/Strahlenwehr-
fahrzeug (ABCF)
m. Ölabscheider mobil
n. Ölsperre Glatt in Hochfelden
o. Ölsperren mobil
p. Ölwehrschiff
q. Pikettfahrzeuge AWEL, B- oder
C-Fachberatende (BFB, CFB)
r. Pionierfahrzeug (PiF)
s. Tanklöschfahrzeug (TLF)
t. übrige Einsatzfahrzeuge
u. Universallöschfahrzeug (ULF)
v. Vollschutzanzug
Fr. 600 pro Einsatzstunde
Fr. 500 pro Gerät und Einsatztag
Fr. 2400 pro Einsatz
Fr. 50 pro Element und Einsatz
Fr. 300 pro Einsatzstunde
Fr. 100 pro Einsatzstunde
Fr. 300 pro Einsatzstunde
Fr. 300 pro Einsatzstunde
Fr. 100 pro Einsatzstunde
Fr. 400 pro Einsatzstunde
Fr. 150 pro Anzug und Einsatz
2 Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahr-
zeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr.
Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste ange-
brochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Ein-
satzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
3 Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind mit Ausnahme
der Vollschutzanzüge und Kreislaufgeräte in den Fahrzeugkosten inbe-
griffen.
4 Die Tarife nach Absatz 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach
1 Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten Verbrauchs-
für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, material und
verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ
betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht
erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.
2 Für die Entsorgung von mit toxischen oder umweltgefährdenden
Stoffen verunreinigtem Löschwasser und Abfällen werden die tatsäch-
lichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, ver-
rechnet.
3 Für die Reinigung von Kanalisationsanlagen und weitere Sanie-
rungsarbeiten werden die von den ausführenden Dritten in Rechnung
gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
1.4.13-80
3
861.31
weitere Kosten
861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
4 Für Untersuchungen des Gewässerschutzlabors oder von weite-
ren Laboratorien werden die von diesen in Rechnung gestellten Kos-
ten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
5 Der Personalaufwand für das Überprüfen und nötigenfalls Über-
arbeiten von Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplänen wird gemäss
Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Ein-
sätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der
Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 65
pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliess-
lich Spesen, höchstens Fr. 120 pro Einsatzstunde für Angehörige der
Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen).
Personalkosten
der Feuer-
wehren gegen-
über der GVZ
4
1 OS 68, 68; Begründung siehe AB1 2012-12-07.
2 Inkrafttreten: 1. März 2013.
3 LS 528.1.
4 LS 710.2.
5 LS 861.1.
6 LS 861.32.
7 SR 814.01.
8 SR 814.20.
wehrwesens.
5 Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den
von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsent-
schädigung, verrechnet.