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Art. 7 : Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

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Art. 7

Die Einsatzzeiten der nachfolgenden Bestimmungen begin- Allgemeines

nen ab Alarmierung (Pagermeldung) und enden, wenn die Feuerwehr

in der vorgeschriebenen Mannschaftsstärke samt persönlicher Schutz-

ausrüstung und Einsatzmaterial am Einsatzort bereit ist.

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