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861.211 CH-ZH

Art. 4 : Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

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Art. 4

1 Die Gründung und Auflösung von Betriebsfeuerwehren und Betriebs-

Betriebslöschzügen kann nur im Einvernehmen mit der Standort- feuerwehren

gemeinde und der GVZ erfolgen.

2 Die GVZ legt den minimalen Mannschaftsbestand und die Glie-

derung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges im Ein-

vernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb schriftlich fest.

Diese Vereinbarung ist periodisch zu überprüfen.

und -löschzüge

1.4.18-100

1

861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

Dienstgrade

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