861.211
CH-ZH
Art. 4 : Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
Art. 4
1 Die Gründung und Auflösung von Betriebsfeuerwehren und Betriebs-
Betriebslöschzügen kann nur im Einvernehmen mit der Standort- feuerwehren
gemeinde und der GVZ erfolgen.
2 Die GVZ legt den minimalen Mannschaftsbestand und die Glie-
derung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges im Ein-
vernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb schriftlich fest.
Diese Vereinbarung ist periodisch zu überprüfen.
und -löschzüge
1.4.18-100
1
861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
Dienstgrade