Art. 32 : Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
Art. 32
1 Die Feuerwehr räumt den Schadenplatz auf, soweit dies Abschluss eines
für die vollständige Löschung des Feuers, für die Beseitigung von wei- Einsatzes
teren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Sie
nimmt diese Arbeiten im Einvernehmen mit den Untersuchungsorga-
nen und dem Statthalter vor.
1.4.18-100
7
861.211
Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
2 Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wie-
derherstellung der Einsatzbereitschaft und meldet diese umgehend
der ELZ.
3 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter erstellt über jeden Ein-
satz innert zehn Tagen einen schriftlichen Rapport.
4 Einsatz- und Verrechnungsrapporte an die zentrale Inkassostelle
der GVZ sind innert 30 Tagen und nach den Vorgaben der GVZ ein-
zureichen.