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Art. 32 : Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

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Art. 32

1 Die Feuerwehr räumt den Schadenplatz auf, soweit dies Abschluss eines

für die vollständige Löschung des Feuers, für die Beseitigung von wei- Einsatzes

teren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Sie

nimmt diese Arbeiten im Einvernehmen mit den Untersuchungsorga-

nen und dem Statthalter vor.

1.4.18-100

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Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

2 Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wie-

derherstellung der Einsatzbereitschaft und meldet diese umgehend

der ELZ.

3 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter erstellt über jeden Ein-

satz innert zehn Tagen einen schriftlichen Rapport.

4 Einsatz- und Verrechnungsrapporte an die zentrale Inkassostelle

der GVZ sind innert 30 Tagen und nach den Vorgaben der GVZ ein-

zureichen.

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