861.211
CH-ZH
Art. 3 : Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
Art. 3
4 1 Die GVZ legt in Absprache mit den Gemeinden und Be-Mannschafts-
trieben die minimalen Mannschaftsbestände so fest, dass die Leis- bestand
tungsvorgaben gewährleistet sind.
2 Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben können die Gemeinden mit
Nachbargemeinden Vereinbarungen abschliessen.