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Art. 3 : Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

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Art. 3

4 1 Die GVZ legt in Absprache mit den Gemeinden und Be-Mannschafts-

trieben die minimalen Mannschaftsbestände so fest, dass die Leis- bestand

tungsvorgaben gewährleistet sind.

2 Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben können die Gemeinden mit

Nachbargemeinden Vereinbarungen abschliessen.

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