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Art. 2 : Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

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Art. 2

1 Eine Feuerwehr gliedert sich grundsätzlich in Stab, Einsatz- Gliederung

züge und Spezialdienste wie Sanitäts- und Verkehrsdienst.

2 Die Angehörigen der Spezialdienste können in die Einsatzzüge

eingegliedert werden.

der Feuerwehr

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