Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
1 Die Feuerwehren werden in eine der folgenden Kategorien Kategorien
eingeteilt
a. Ortsfeuerwehr,
b. Stützpunktfeuerwehr,
c. Berufsfeuerwehr,
d. Betriebsfeuerwehr oder Betriebslöschzug.
2 Die Kategorie bestimmt die Anforderungen bezüglich Organi-
sation, Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Ausrüstung einer Feuer-
wehr.
der Feuerwehr
1 Eine Feuerwehr gliedert sich grundsätzlich in Stab, Einsatz- Gliederung
züge und Spezialdienste wie Sanitäts- und Verkehrsdienst.
2 Die Angehörigen der Spezialdienste können in die Einsatzzüge
eingegliedert werden.
der Feuerwehr
4 1 Die GVZ legt in Absprache mit den Gemeinden und Be-Mannschafts-
trieben die minimalen Mannschaftsbestände so fest, dass die Leis- bestand
tungsvorgaben gewährleistet sind.
2 Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben können die Gemeinden mit
Nachbargemeinden Vereinbarungen abschliessen.
1 Die Gründung und Auflösung von Betriebsfeuerwehren und Betriebs-
Betriebslöschzügen kann nur im Einvernehmen mit der Standort- feuerwehren
gemeinde und der GVZ erfolgen.
2 Die GVZ legt den minimalen Mannschaftsbestand und die Glie-
derung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges im Ein-
vernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb schriftlich fest.
Diese Vereinbarung ist periodisch zu überprüfen.
und -löschzüge
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Dienstgrade
1 Die vorgesetzten Angehörigen einer Feuerwehr verfügen
über folgende Dienstgrade
Funktion
Kantonale/r Feuerwehrinspektor/in
Kantonale/r Feuerwehrinspektor-Stellvertreter/in
Kommandant/in Stützpunktfeuerwehr
Kommandant/in Ortsfeuerwehr
Kommandant/in Betriebsfeuerwehr,
Chef/in Betriebslöschzug,
Stabsoffizier/in
Grad
Oberst
Oberstleutnant
Major
Hauptmann
Hauptmann, Oberleutnant
oder Leutnant
Zugchef/in
Zugchef-Stellvertreter/in
Materialverwalter/in
Rechnungsführer/in
Gruppenchef/in
Gruppenchef-Stellvertreter/in
Soldat/in mit besonderen Aufgaben
Oberleutnant
Leutnant
Feldweibel
Fourier
Wachtmeister
Korporal
Gefreiter
2 Die Gemeinden und Betriebe regeln das Wahl- und Beförderungs-
verfahren für ihre Feuerwehr. Beförderungen zum Korporal, Leutnant,
Hauptmann und Major werden nur vorgenommen, wenn die von der
GVZ durchgeführten Beförderungskurse bestanden sind; Ausnahmen
sind durch die GVZ zu genehmigen.
3 Die Berufsfeuerwehren verleihen die Dienstgrade im Einverneh-
men mit der GVZ.
Die Kommandantinnen und Kommandanten sind für die Erfül-
lung der ihnen zugewiesenen Aufgaben gegenüber folgenden Stellen
verantwortlich
a. Kommandant oder Kommandantin einer Orts-, Stützpunkt- oder
Berufsfeuerwehr: gegenüber der für das Feuerwehrwesen zustän-
digen Gemeindebehörde,
b. Kommandant oder Kommandantin einer Betriebsfeuerwehr: gegen-
über der Betriebsleitung,
c. Chef oder Chefin eines Betriebslöschzugs: gegenüber der Betriebs-
leitung und gegenüber dem Kommandanten oder der Komman-
dantin der Orts-, Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr.
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B. Leistungsvorgaben
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Die Einsatzzeiten der nachfolgenden Bestimmungen begin- Allgemeines
nen ab Alarmierung (Pagermeldung) und enden, wenn die Feuerwehr
in der vorgeschriebenen Mannschaftsstärke samt persönlicher Schutz-
ausrüstung und Einsatzmaterial am Einsatzort bereit ist.
4 1 Der Einsatzauftrag ist massgebend für die personelle und Orts- und
materielle Ausstattung des Ersteinsatzelements. Die Orts- und Berufs- Berufsfeuer-
feuerwehren sind für Rettungs- und bestätigte Brandeinsätze in Zusam- wehren
menhang mit Gebäuden so organisiert, dass das Ersteinsatzelement mit
mindestens 10 AdF nach Alarmierung innerhalb folgender Richtzeiten
an der Einsatzstelle eintrifft
a. bis 10 Minuten in überwiegend dicht besiedeltem Gebiet,
b. bis 15 Minuten in überwiegend dünn besiedeltem Gebiet.
2 Bis 30 Minuten nach Alarmierung steht die Feuerwehr mit min-
destens 30 AdF im Einsatz.
3 Die Richtzeiten sind jeweils innerhalb eines Kalenderjahres in min-
destens 80% aller Einsätze einzuhalten. Abweichungen von den Leis-
tungsvorgaben sind nur aufgrund besonderer Einsatzbedingungen wie
Witterung, Strassenverhältnisse, Paralleleinsätze usw. zulässig.
Die GVZ und die Standortgemeinde vereinbaren schriftlich Stützpunkt-
die Leistungsvorgaben für die regionale Hilfeleistung der Stützpunkt- feuerwehr
feuerwehr.
1 Eine Betriebsfeuerwehr ist zum Einsatz mit mindestens Betriebsfeuer-
6 AdF bereit
a. in 7 Minuten während der Betriebszeit,
b. in 15 Minuten ausserhalb der Betriebszeit.
2 Ein Betriebslöschzug ist während der Betriebszeit innerhalb von
7 Minuten ab Alarmierung mit mindestens 6 AdF zum Ersteinsatz
bereit.
3 Als Betriebszeit gilt die zwischen dem Betrieb, der Gemeinde und
der GVZ vereinbarte Zeitdauer.
4 1 Die Feuerwehren sind so organisiert, dass die Leistungs- Qualitäts-
vorgaben gemäss §§ 7–10 eingehalten werden können, sofern nicht be-sicherung
sondere Einsatzbedingungen vorliegen.
2 Die Gemeinden und Betriebe weisen einen Erreichungsgrad der
Leistungsvorgaben aus. Sie führen zudem eine Kontrolle über die Aus-
bildung, Ausrüstung, Alarmierung und Einsätze der AdF.
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Atemschutz-
tauglichkeit
1 Die AdF der Einsatzzüge sind atemschutztauglich.
2 Die Gemeinden und Betriebe lassen die Atemschutztauglichkeit
nach den Vorgaben der GVZ überprüfen. Sie können weiter gehende
Untersuchungen durchführen lassen.
3 Die Gemeinden und Betriebe tragen die Kosten der Überprüfung
und weiter gehender Untersuchungen.
Übungen
a. Grundsatz
b. Stützpunkt-
feuerwehr
c. Betriebsfeuer-
wehr, Betriebs-
löschzug
Instruktoren,
Kursleiter
C. Ausbildung
1 Die Feuerwehren führen Übungen während folgender Min-
destdauer pro Jahr durch
a. Einsatzzüge: 30 Stunden,
b. Spezialdienste: 10 Stunden,
c. Zusätzliche Kaderübungen bei allen Formationen: 12 Stunden.
2 Bei AdF mit zusätzlichen Aufgaben oder Feuerwehren mit Spe-
zialausrüstung wird die Ausbildungsdauer angemessen erhöht.
3 Die Übungen sind gleichmässig über das Jahr zu verteilen.
Die GVZ und die Standortgemeinde vereinbaren schriftlich
den zusätzlichen Übungsumfang der Stützpunktfeuerwehr.
1 Die Anzahl Übungen der Betriebsfeuerwehren und -lösch-
züge wird von der GVZ entsprechend den betrieblichen Verhältnissen
und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und
dem Betrieb festgelegt.
2 Jährlich wird mindestens eine Übung gemeinsam mit der Orts-
feuerwehr durchgeführt.
1 Die GVZ ernennt Personen, welche die vorgeschriebenen
Ausbildungskurse bestanden haben, zu Instruktorinnen und Instrukto-
ren.
2 Für die im Auftrag der GVZ ausgeführten Tätigkeiten tragen die
Instruktorinnen und Instruktoren den Grad eines Hauptmanns.
3 Sie kann für die Durchführung eines Kurses aus dem Kreis des
Instruktionskorps Kursleiterinnen und Kursleiter bestimmen.
4 Der Beizug von Instruktorinnen und Instruktoren für Kurse im
Auftrag der Feuerwehrkoordination Schweiz bedarf der Einwilligung
der GVZ.
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Die GVZ ernennt für spezielle Fachgebiete Personen, wel- Fachausbilder
che die vorgeschriebenen Ausbildungskurse bestanden haben, zu Fach-
ausbildern. Sie tragen bei ihrer Tätigkeit als Fachausbilder keinen Grad.
1 Die GVZ ernennt eine kantonale Feuerwehrinspektorin Kantonaler
oder einen kantonalen Feuerwehrinspektor sowie eine Person oder Feuerwehr-
mehrere Personen als Stellvertretung. inspektor
2 Die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuer-
wehrinspektor sowie deren Stellvertretung nehmen auch die Funktion
als kantonale Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wahr.
3 Die GVZ regelt die Einzelheiten in einem Pflichtenheft.
D. Ausrüstung
4 1 Jede Feuerwehr beschafft und unterhält mindestens die Allgemeines
für ihre Kategorie erforderlichen Pflichtfahrzeuge und das Pflichtmate-
rial.
2 Pflichtfahrzeuge und -material sind gemäss den örtlichen Verhält-
nissen und Bedürfnissen zu ergänzen. Die GVZ erlässt Vorschriften
für die von ihr subventionierten Ausrüstungen und Fahrzeuge.
4 1 Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben benötigt das Erst- Ortsfeuerwehr
einsatzelement ein Tanklöschfahrzeug oder Ersteinsatzfahrzeug sowie
ein Personentransportfahrzeug mit Atemschutz.
2 Die weiteren Pflichtfahrzeuge der Feuerwehr umfassen ein Öl-/
Wasserwehrfahrzeug, ein Personentransportfahrzeug mit Sanitätsmate-
rial, ein Verkehrsgruppenfahrzeug und ein Mehrzweckfahrzeug.
3 Benachbarte Gemeinden können die in Abs. 2 aufgeführten Fahr-
zeuge gemeinsam beschaffen.
4 Die Ortsfeuerwehr kann bei Bedarf zusätzlich beschaffen
a. ein Ersteinsatzfahrzeug, wenn die Einwohnerzahl 10000 übersteigt
oder die Leistungsvorgaben der GVZ dies bei Verbandsgemeinden
erfordern,
b. pro Ersteinsatzfahrzeug in Verbandsgemeinden ein weiteres Per-
sonentransportfahrzeug.
Die Grundausrüstung einer Berufsfeuerwehr wird von der Berufs-
Gemeinde oder dem Betrieb im Einvernehmen mit der GVZ fest- feuerwehr
gelegt.
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Betriebsfeuer-
wehr, Betriebs-
löschzug
Leistungen
der Gemeinden
und Betriebe
Notrufnummern
Löschwasser
Unterstützung
bei Einsätzen
Die Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Be-
triebslöschzuges richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen und
Bedürfnissen sowie nach den Vorschriften der GVZ.
Die Gemeinden und Betriebe stellen der Feuerwehr geeig-
nete Räume für die zweckmässige Aufbewahrung und Wartung der
Ausrüstungen zur Verfügung, welche die Einhaltung der Leistungs-
vorgaben der GVZ ermöglichen.
E. Alarmierung und Löschwasser
Jede Gemeinde lässt die Notrufnummer der Feuerwehr im
amtlichen Telefonverzeichnis aufführen. Zusätzlich kann die Rufnum-
mer des Feuerwehrdepots publiziert werden.
1 Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Private
mit eigener Wasserversorgung stellen das Wasser für Übungen und die
Schadenbekämpfung durch die Feuerwehr sowie für Sprinkleranlagen
und andere Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
2 Vor der Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern und dem
Grundwasser für Übungen der Feuerwehr ist die Einwilligung des Am-
tes für Landschaft und Natur einzuholen.
3 Der Löschwasservorrat darf nur für den Ernstfalleinsatz verwen-
det werden. Der verbrauchte Wasservorrat ist sofort zu ersetzen.
F. Einsatz
1 Kann die zuständige Feuerwehr das Schadenereignis nicht
selbst bewältigen, fordert die Einsatzleitung bei der Einsatzleitzentrale
(ELZ) rechtzeitig weitere Mittel wie Nachbarschaftshilfe, Fachbera-
tungsdienste und Spezialfirmen an.
2 Zur Unterstützung der Feuerwehren bei Sonder- oder Gross-
ereignissen stehen Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung. Die Ein-
satzleitung der Stützpunktfeuerwehr fordert bei der ELZ allfällig not-
wendige weitere Mittel an.
3 Feuerwehren oder einzelne AdF werden entlassen, sobald es die
Lage auf dem Schadenplatz gestattet.
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Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
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Kommando-
verhältnisse
Bei einem Schadenereignis liegt die Einsatzleitung bei
a. der ranghöchsten im Einsatz stehenden Feuerwehroffizierin oder
dem ranghöchsten im Einsatz stehenden Feuerwehroffizier der für
das Einsatzgebiet zuständigen Feuerwehr,
b. der für das Einsatzgebiet zuständigen Feuerwehr im Falle der
Nachbarschaftshilfe sowie beim automatischen Aufgebot der Auto-
drehleiter-, Hubretter- oder Strassenrettungsgruppe,
c. der von der GVZ als für das Einsatzgebiet zuständig bezeichneten
Stützpunktfeuerwehr bei Sonder- oder Grossereignissen,
d. der Berufsfeuerwehr in den Städten Winterthur und Zürich.
1 Der Sanitätsdienst einer Feuerwehr gewährleistet die not- Sanitäts- und
wendige Erstbehandlung und die sanitätsdienstliche Betreuung der vom Verkehrsdienste
Schadenereignis betroffenen Personen, bis sie von den ordentlichen
Rettungsdiensten übernommen werden.
2 Jede Feuerwehr bildet eine genügende Zahl AdF als Laienhelfe-
rinnen und Laienhelfer im Sanitätsdienst aus.
3 Der Verkehrsdienst sorgt für das Freihalten der Zufahrtsstrassen
für die Einsatzkräfte, die Sicherstellung der Anfahrt der Stützpunkt-
und Rettungsfahrzeuge sowie das Absperren, Umleiten und die Rege-
lung des Verkehrs.
4 Er kann auch für Sicherungs- und Überwachungsaufgaben auf
dem Schadenplatz eingesetzt werden.
Das Stabspersonal gewährleistet bei einem Einsatz die Jour- Aufgaben
nalführung und Verbindung. Es können ihm weitere Aufgaben über- des Stabes
tragen werden.
Die Feuerwehr achtet darauf, dass bei ihren Einsätzen keine Vermeidung
vermeidbaren Schäden entstehen.
von Schäden
Die Einsatzleitung sorgt dafür, dass der Schadenfall laut Abklärung der
Absprache den Untersuchungsorganen und dem Statthalter gemeldet Schadenursache
wird, keine allfälligen Beweismittel zerstört oder entfernt werden und
die amtlichen Untersuchungsorgane bei der Abklärung der Schaden-
ursache unterstützt werden.
1 Die Feuerwehr räumt den Schadenplatz auf, soweit dies Abschluss eines
für die vollständige Löschung des Feuers, für die Beseitigung von wei- Einsatzes
teren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Sie
nimmt diese Arbeiten im Einvernehmen mit den Untersuchungsorga-
nen und dem Statthalter vor.
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2 Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wie-
derherstellung der Einsatzbereitschaft und meldet diese umgehend
der ELZ.
3 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter erstellt über jeden Ein-
satz innert zehn Tagen einen schriftlichen Rapport.
4 Einsatz- und Verrechnungsrapporte an die zentrale Inkassostelle
der GVZ sind innert 30 Tagen und nach den Vorgaben der GVZ ein-
zureichen.
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1 OS 65, 688; Begründung siehe ABI 2010, 1931.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 861.1.
4 Fassung gemäss B vom 12. Februar 2018 (OS 73, 151; ABI 2018-02-23). In Kraft
seit 1. April 2018.
5 Aufgehoben durch B vom 12. Februar 2018 (OS 73, 151; ABI 2018-02-23). In
Kraft seit 1. April 2018.