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861.21 VSGBOSIPOSFP CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)

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Art. 6

1 Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt,

wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuer-

wehr erlässt.5

2 An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinaus-

gehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

3 Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslösch-

zuges sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berück-

sichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subven-

tionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der GVZ

über.14

§§ 7 und 8.6

Zuständigkeiten

Subventionen

2. Feuerlöschwesen

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