861.21
VSGBOSIPOSFP
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)
Art. 6
1 Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt,
wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuer-
wehr erlässt.5
2 An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinaus-
gehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.
3 Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslösch-
zuges sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berück-
sichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subven-
tionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der GVZ
über.14
§§ 7 und 8.6
Zuständigkeiten
Subventionen
2. Feuerlöschwesen