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Art. 20a : Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)

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Art. 20a

4 Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staats- Verweisung

beitragsgesetzes vom 1. April 19902 sinngemäss anwendbar.

IV. Schlussbestimmung

← Art. 20 Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB) Art. 21. 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Inkrafttreten →

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