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Art. 19 : Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)

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Art. 19

Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Un- Anrechnung

tergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder früher

Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese ausgerichteter

bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung ange-

messen angerechnet.

Subventionen

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