861.21
VSGBOSIPOSFP
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)
Art. 18
Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, Kürzung und
wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Inte- Verweigerung
ressen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Subventionen
Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren
oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes
dringend gebotene Anordnungen unterlässt.