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Art. 18 : Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)

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Art. 18

Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, Kürzung und

wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Inte- Verweigerung

ressen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Subventionen

Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren

oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes

dringend gebotene Anordnungen unterlässt.

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