Art. 10 : Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)
Art. 10
10,13 1 Die GVZ kann den Gemeinden, Wasserversorgungs-
genossenschaften und -korporationen sowie Privaten pauschale Bei-
träge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Überflurhydranten
sowie an besondere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtun-
gen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrich-
tungen gewähren.
2 Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pau-
schale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Unter-
flurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG
hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Perso-
nen- und Gebäudeschutz dienen.
3 Die GVZ erlässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der
Subventionsleistung.
§§ 11-13.8
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VSGB
III. Gemeinsame Bestimmungen
861.21