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861.21 VSGBOSIPOSFP CH-ZH

Art. 10 : Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)

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Art. 10

10,13 1 Die GVZ kann den Gemeinden, Wasserversorgungs-

genossenschaften und -korporationen sowie Privaten pauschale Bei-

träge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Überflurhydranten

sowie an besondere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtun-

gen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrich-

tungen gewähren.

2 Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pau-

schale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Unter-

flurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG

hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Perso-

nen- und Gebäudeschutz dienen.

3 Die GVZ erlässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der

Subventionsleistung.

§§ 11-13.8

2

VSGB

III. Gemeinsame Bestimmungen

861.21

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