Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB) (VSGB)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
14 Die Gebäudeversicherung (GVZ) kann an die Kosten frei- Verbesserung
willig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine ein- des
malige Subvention gewähren, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz Brandschutzes
dadurch wesentlich verbessert wird und das Gebäude bei ihr versichert
ist.
1 Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung Subventions-
von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der berechtigung
Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.
und -ansätze
2 Die Subventionen betragen 40% der Erstellungskosten.12
3 Die GVZ setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleis-
tung fest.14
14 Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommu- Ausbildung,
nalen Brandschutzbeauftragten und die Brandschutzaufklärung, so- Aufklärung
weit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allge-
mein unterstützen.
II. Subventionen an die Brandbekämpfung5
1. Feuerwehrwesen
1 Die GVZ kann den Gemeinden und Betrieben an die an- Subventions-
rechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Pflichtfahrzeuge und empfänger
-material gewähren.16
und -ansätze
2 Sie setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest. 14
1.4.20-108
1
861.21
VSGB
Subventions-
berechtigung
15
1 Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt,
wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuer-
wehr erlässt.5
2 An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinaus-
gehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.
3 Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslösch-
zuges sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berück-
sichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subven-
tionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der GVZ
über.14
§§ 7 und 8.6
Zuständigkeiten
Subventionen
2. Feuerlöschwesen
14 1 Die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und
-korporationen, Private und die Flughafen Zürich AG sind zuständig
für den Unterhalt und die Kontrollwartung der Hydranten auf ihrem
Gebiet.
2 Die GVZ erlässt Richtlinien für die Ausführung der Löschwasser-
versorgung.
10,13 1 Die GVZ kann den Gemeinden, Wasserversorgungs-
genossenschaften und -korporationen sowie Privaten pauschale Bei-
träge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Überflurhydranten
sowie an besondere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtun-
gen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrich-
tungen gewähren.
2 Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pau-
schale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Unter-
flurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG
hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Perso-
nen- und Gebäudeschutz dienen.
3 Die GVZ erlässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der
Subventionsleistung.
§§ 11-13.8
2
VSGB
III. Gemeinsame Bestimmungen
861.21
14 Das Verfahren für die Ausrichtung von Subventionen rich- Gesuchstellung
tet sich nach den entsprechenden Reglementen der GVZ.
15
§§ 16 und 17.8
von
Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, Kürzung und
wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Inte- Verweigerung
ressen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Subventionen
Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren
oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes
dringend gebotene Anordnungen unterlässt.
Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Un- Anrechnung
tergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder früher
Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese ausgerichteter
bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung ange-
messen angerechnet.
Subventionen
Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und allge- Nicht
meine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten subventions-
sind nicht subventionsberechtigt.
berechtigte
Kosten
4 Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staats- Verweisung
beitragsgesetzes vom 1. April 19902 sinngemäss anwendbar.
IV. Schlussbestimmung
Kraft.
2 Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz
vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 51, 805.
2 LS 132.2.
3 LS 861.1.
4 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2003.
1.4.20-108
3
861.21
VSGB
4
5 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2003.
6 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2003.
7 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2004.
8 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABI 2009, 642). In Kraft
seit 1. Juni 2009.
10 Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABI 2009, 642). In
Kraft seit 1. Juni 2009.
11 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 907; ABI 2011, 2886). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 147; AB1 2013-02-08). In
Kraft seit 1. Mai 2013.
13 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABI 2017-12-22).
In Kraft seit 1. April 2018.
14 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABI 2017-12-22).
In Kraft seit 1. April 2018.
15 Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABI 2017-12-
22). In Kraft seit 1. April 2018.
16 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABI 2017-12-22).
In Kraft seit 1. April 2020.