861.2
CH-ZH
Art. 8 : Feuerwehrverordnung
Art. 8
Benachbarte Gemeinden können im Einvernehmen mit der
GVZ
a. sich für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr zusammen-
schliessen,
b. für einen rascheren Feuerwehreinsatz die Zuteilung einzelner Ge-
meindeteile zum Einsatzgebiet der Nachbargemeinde vereinbaren.