Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 8

Benachbarte Gemeinden können im Einvernehmen mit der

GVZ

a. sich für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr zusammen-

schliessen,

b. für einen rascheren Feuerwehreinsatz die Zuteilung einzelner Ge-

meindeteile zum Einsatzgebiet der Nachbargemeinde vereinbaren.

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