Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 7

1 Leistet eine Feuerwehr Nachbarschaftshilfe oder wird eine

Stützpunktfeuerwehr ausserhalb der Standortgemeinde eingesetzt, über-

nimmt die GVZ die Einsatzkosten, sofern

a. die aufbietende Gemeinde oder Feuerwehrorganisation die Leis-

tungsvorgaben der GVZ erfüllt,

b. der Einsatz der aufgebotenen Feuerwehr bzw. der Stützpunktfeuer-

wehr notwendig war und

c. von der Verursacherin oder vom Verursacher kein Kostenersatz

erhältlich ist.

2 Die GVZ übernimmt die Kosten für Einsätze der Feuerwehren bei

Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden sowie bei A-, B- oder C-Ereig-

nissen, sofern die Kosten nicht gestützt auf §§ 28 und 29 FFG erhältlich

gemacht werden können.

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