861.2
CH-ZH
Art. 7 : Feuerwehrverordnung
Art. 7
1 Leistet eine Feuerwehr Nachbarschaftshilfe oder wird eine
Stützpunktfeuerwehr ausserhalb der Standortgemeinde eingesetzt, über-
nimmt die GVZ die Einsatzkosten, sofern
a. die aufbietende Gemeinde oder Feuerwehrorganisation die Leis-
tungsvorgaben der GVZ erfüllt,
b. der Einsatz der aufgebotenen Feuerwehr bzw. der Stützpunktfeuer-
wehr notwendig war und
c. von der Verursacherin oder vom Verursacher kein Kostenersatz
erhältlich ist.
2 Die GVZ übernimmt die Kosten für Einsätze der Feuerwehren bei
Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden sowie bei A-, B- oder C-Ereig-
nissen, sofern die Kosten nicht gestützt auf §§ 28 und 29 FFG erhältlich
gemacht werden können.