Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

Die GVZ legt Organisation und Bestand einer Betriebsfeuer-

wehr oder eines Betriebslöschzuges entsprechend den betrieblichen

Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standort-

gemeinde und dem Betrieb fest.

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