Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

1 Die Stützpunktfeuerwehr

a. erfüllt die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und

b. leistet Hilfe bei regionalen Sonder- und Grossereignissen.

Stützpunkt-

feuerwehr

1.4.18-100

1

861.2 Feuerwehrverordnung

Berufs-

feuerwehr

Betriebs-

feuerwehr,

Betriebslöschzug

Übernahme von

Einsatzkosten

Zusammen-

arbeit der

Gemeinden

Besondere

Einsatzbereiche

Kantonale

Einsatzleiter

2 Die GVZ trägt die zusätzlichen Kosten für die Investitionen, den

Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stütz-

punktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung.

3 Sie vereinbart mit den Gemeinden für die Betriebs- und Unter-

haltsleistungen der Stützpunktfeuerwehren Pauschalbeiträge.

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