Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 17

1 Wer ein Objekt mit erhöhtem Risiko oder erschwerten

Einsatzbedingungen zum Eigentum hat oder wer ein solches Objekt

betreibt,

a. stellt der Feuerwehr nach Vorgaben der GVZ aktualisierte Brand-

schutz- und Feuerwehreinsatzpläne unentgeltlich zur Verfügung,

b. trägt die Kosten für die Erstellung und Nachführung der Brand-

schutz- und Feuerwehreinsatzpläne.

4

Feuerwehrverordnung

861.2

2 Die Besitzerinnen und Besitzer von Futterstöcken nehmen nach

jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und tref-

fen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung.

Werden Temperaturen über 55 Grad Celsius gemessen, wird unverzüg-

lich die Feuerwehr benachrichtigt.

F. Inkrafttreten

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