861.2
CH-ZH
Art. 17 : Feuerwehrverordnung
Art. 17
1 Wer ein Objekt mit erhöhtem Risiko oder erschwerten
Einsatzbedingungen zum Eigentum hat oder wer ein solches Objekt
betreibt,
a. stellt der Feuerwehr nach Vorgaben der GVZ aktualisierte Brand-
schutz- und Feuerwehreinsatzpläne unentgeltlich zur Verfügung,
b. trägt die Kosten für die Erstellung und Nachführung der Brand-
schutz- und Feuerwehreinsatzpläne.
4
Feuerwehrverordnung
861.2
2 Die Besitzerinnen und Besitzer von Futterstöcken nehmen nach
jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und tref-
fen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung.
Werden Temperaturen über 55 Grad Celsius gemessen, wird unverzüg-
lich die Feuerwehr benachrichtigt.
F. Inkrafttreten