Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 16

1 Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privat-

personen mit eigener Wasserversorgung sind dafür verantwortlich, dass

die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit

ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben. Die

GVZ erlässt im Einvernehmen mit der Baudirektion Richtlinien über

die Löschwasserversorgung.

2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

a. dulden die Erstellung und den Unterhalt der für die Feuerwehr

erforderlichen Wasserbezugsanlagen,

b. dulden die Benützung der Wasserbezugsanlagen durch die Feuer-

wehr,

c. ermöglichen jederzeit Zugang zu den Wasserbezugsanlagen,

d. überlassen der Feuerwehr die Wasserbezugsanlagen für Einsatz-

und Übungszwecke unentgeltlich.

3 Die Gemeinden stellen der GVZ die nachgeführten Wasserversor-

gungsnetzpläne unentgeltlich zur Verfügung.

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