Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 14

4 1 Bei den Kursen gemäss § 13 Abs. 2 richtet die GVZ eine Entschädigung

Entschädigung an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Kursteil- für Ausbildungs-

nehmenden und an die selbstständig erwerbenden Kursteilnehmenden

aus.

kurse

1.4.18-100

3

861.2

Feuerwehrverordnung

2 Die Entschädigung erfolgt pauschal entsprechend dem Beschäfti-

gungsgrad und nach Massgabe der Ansätze für den Erwerbsersatz.

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