861.2
CH-ZH
Art. 13 : Feuerwehrverordnung
Art. 13
4 1 Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Wei- Kurse,
sungen der GVZ. Für Berufsfeuerwehren gelten zusätzliche Bestim- Kurskosten
mungen.
und Übungen
2 Die GVZ führt Grund-, Beförderungs-, Fach- und Weiterbildungs-
kurse durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur
beschaffen, erstellen und betreiben. Sie kann Kurse durch Dritte durch-
führen lassen.
3 Die Gemeinden und Betriebe sorgen für regelmässige Übungen,
an denen der in den Kursen vermittelte Stoff gefestigt wird.
4 Die GVZ trägt die Kosten der Kurse gemäss Abs. 2.
5 Sie kann ausserkantonalen Feuerwehren und Privaten gegen Ent-
schädigung Kurse anbieten.