Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 13

4 1 Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Wei- Kurse,

sungen der GVZ. Für Berufsfeuerwehren gelten zusätzliche Bestim- Kurskosten

mungen.

und Übungen

2 Die GVZ führt Grund-, Beförderungs-, Fach- und Weiterbildungs-

kurse durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur

beschaffen, erstellen und betreiben. Sie kann Kurse durch Dritte durch-

führen lassen.

3 Die Gemeinden und Betriebe sorgen für regelmässige Übungen,

an denen der in den Kursen vermittelte Stoff gefestigt wird.

4 Die GVZ trägt die Kosten der Kurse gemäss Abs. 2.

5 Sie kann ausserkantonalen Feuerwehren und Privaten gegen Ent-

schädigung Kurse anbieten.

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