Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 12

Die Gemeinden und Betriebe sorgen dafür, dass gegen die Unfall-

Folgen von Unfall und Krankheit, deren Ursache der Feuerwehrdienst und Kranken-

ist, versichert sind

a. ihre Feuerwehrleute,

b. Drittpersonen, die von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen

werden.

versicherung

C. Ausbildung und Alarmierung der Feuerwehr

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