861.2
CH-ZH
Art. 12 : Feuerwehrverordnung
Art. 12
Die Gemeinden und Betriebe sorgen dafür, dass gegen die Unfall-
Folgen von Unfall und Krankheit, deren Ursache der Feuerwehrdienst und Kranken-
ist, versichert sind
a. ihre Feuerwehrleute,
b. Drittpersonen, die von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen
werden.
versicherung
C. Ausbildung und Alarmierung der Feuerwehr