861.2
CH-ZH
Art. 11 : Feuerwehrverordnung
Art. 11
1 Die Kantonale Feuerwehr koordiniert die Aufgaben der Koordination
Feuerwehr mit denjenigen der Partnerorganisationen im Sinne des mit Partner-
Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 20082.
2 Die Starkstromunternehmungen stellen den Feuerwehren elektro-
technisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehr-
leuten und den Ernstfalleinsatz zur Verfügung.
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