Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 11

1 Die Kantonale Feuerwehr koordiniert die Aufgaben der Koordination

Feuerwehr mit denjenigen der Partnerorganisationen im Sinne des mit Partner-

Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 20082.

2 Die Starkstromunternehmungen stellen den Feuerwehren elektro-

technisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehr-

leuten und den Ernstfalleinsatz zur Verfügung.

organisationen

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