Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 10

1 Die GVZ ernennt erfahrene Feuerwehroffizierinnen und

-offiziere zu kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleitern.

2

Feuerwehrverordnung

861.2

2 Die kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter

a. nehmen bei Bedarf Einsitz in die kantonale Führungsorganisation,

b. unterstützen die örtliche Einsatzleiterin oder den örtlichen Ein-

satzleiter bei Sonder- und Grossereignissen,

c. übernehmen in Absprache mit den Gemeinden die Einsatzleitung.

3 Die GVZ regelt die Einzelheiten.

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