861.2
CH-ZH
Art. 10 : Feuerwehrverordnung
Art. 10
1 Die GVZ ernennt erfahrene Feuerwehroffizierinnen und
-offiziere zu kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleitern.
2
Feuerwehrverordnung
861.2
2 Die kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter
a. nehmen bei Bedarf Einsitz in die kantonale Führungsorganisation,
b. unterstützen die örtliche Einsatzleiterin oder den örtlichen Ein-
satzleiter bei Sonder- und Grossereignissen,
c. übernehmen in Absprache mit den Gemeinden die Einsatzleitung.
3 Die GVZ regelt die Einzelheiten.